Genehmigte Fassung (2020)

Der Teilregionalplan Energie Mittelhessen wurde mit der Bekanntmachung im Staatsanzeiger für das Land Hessen am 18. Dezember 2017 (Seite 1483) wirksam.

Nach Durchführung eines ergänzenden Verfahrens im Jahr 2019 und der darauffolgenden Bekanntmachung am 25. Januar 2021 (Seite 171 des Staatsanzeigers) wurde der Teilregionalplan Energie Mittelhessen rückwirkend zum 18. Dezember 2017 – unter Korrektur von evtl. Verfahrensfehlern – erneut in Kraft gesetzt (siehe auch Menüpunkt „Ergänzendes Verfahren (2019)“).

Die Unterlagen der genehmigten Fassung (2020) stehen Ihnen hier zur Einsichtnahme und zum Download zur Verfügung:

Die aus Gründen der Übersicht bzw. aufgrund ihrer Größe hier nicht eingestellten Materialien zum Umweltbericht, insbesondere Themenkarten zur Windenergie-, Photovoltaik- und Bioenergienutzung, können bei Bedarf beim Regierungspräsidium Gießen, Dezernat 31, angefordert werden.
In gedruckter Form können die Unterlagen zu den üblichen Geschäftszeiten im Regierungspräsidium Gießen, Landgraf-Philipp-Platz 1-7, 35390 Gießen, Raum 1215, eingesehen werden. Es empfiehlt sich eine vorherige Terminabsprache.

 

Einen grundlegenden Überblick über die Hintergründe und Zusammenhänge des Teilregionalplans Energie Mittelhessen erhalten Sie auch in der zugehörigen Broschüre des Regierungspräsidiums Gießen, die Ihnen hier ebenfalls als Download zur Verfügung steht:

Eine Übersicht zum mehrjährigen Planungsprozess des Teilregionalplans Energie Mittelhessen finden Sie zudem in der "Übersicht Planungsprozess".

Hintergrund:

Die Regionalversammlung Mittelhessen ist für die Planungsregion Mittelhessen, bestehend aus den Landkreisen Limburg-Weilburg, Lahn-Dill, Gießen, Marburg-Biedenkopf und Vogelsbergkreis, Träger der Regionalplanung. Der Teilregionalplan Energie Mittelhessen dient der planerischen Steuerung der Nutzung Erneuerbarer Energien in der Planungsregion.
Im Mittelpunkt steht die Windenergienutzung, die über Vorranggebiete mit Ausschlusswirkung gesteuert wird. Die Errichtung von raumbedeutsamen Windenergieanlagen ist nur in den festgelegten Vorranggebieten zur Nutzung der Windenergie zulässig. In diesen Vorranggebieten hat die Nutzung der Windenergie Vorrang vor entgegenstehenden Nutzungen, Planungen und Maßnahmen. Sie sind auch für das Repowering zu nutzen. Außerhalb dieser Vorranggebiete sind raumbedeutsame Windenergieanlagen ausgeschlossen (§ 8 Abs. 7 des Raumordnungsgesetzes).


Daneben legt der Plan u.a. Vorbehaltsgebiete für Photovoltaik-Freiflächenanlagen fest. Raumbedeutsame Photovoltaik-Freiflächenanlagen, die nicht in Vorranggebieten Industrie und Gewerbe errichtet werden können, sollen in den Vorbehaltsgebieten für Photovoltaik-Freiflächenanlagen errichtet werden. In diesen Vorbehaltsgebieten ist der Nutzung durch raumbedeutsame Photovoltaikanlagen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen ein besonderes Gewicht beizumessen.